Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma holz … und mehr, Ihr Partner für natürliche Wärme
1. Geltungsbereich, Sonderbedingungen Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der Firma holz … und mehr liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Für Leistungen und Lieferungen, die den ADSp unterliegen, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen ebenfalls. Sollten die folgenden Geschäftsbedingungen von den ADSp abweichende Regelungen enthalten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen vorrangig. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Firma holz … und mehr anerkannt werden. Bereits jetzt wird der Anwendung und der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprochen. Abweichend von § 29 ADSp ist die Firma holz … und mehr nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich verlangt, die Schäden, die dem Auftraggeber durch die Firma holz … und mehr bei den Ausführungen des Auftrags erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers soweit wie möglich zu versichern. Nur für den Fall, dass ein Auftraggeber der Firma holz … und mehr schriftlich und ausdrücklich mitteilt, dass eine Versicherung gemäß § 29 ff. ADSp abzuschließen ist, erfolgt so weit als möglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch die Firma holz … und mehr gemäß dieser Vorschriften.
2. Angebot und Vertragsabschluss Angebote der Firma holz … und mehr erfolgen stets freibleibend und sind damit nicht bindend. Die der Firma holz … und mehr erteilten Aufträge und gemachten Angebote bedürfen zum rechtsgültigen Vertragsschluss der schriftlichen Bestätigung (im Internetshop per E-Mail gültig) durch die Firma holz … und mehr . Bei der Lieferung von Massengütern erfolgt die Preis- und Mengenberechnung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten der Firma holz … und mehr handelsüblichen und / oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren, insbesondere nach dem Umsatzsteuergesetz.
3. Preise Die Preise der Firma holz … und mehr enthalten keine Lieferung frei Haus. Sollten sich in einem Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung Kostensteigerungen ergeben, so ist die Firma holz … und mehr berechtigt, die Preise um die eingetretenen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Kostensteigerungen sind insbesondere Steigerungen von Lohn- und Materialkosten, Änderungen von Steuern, Zöllen, sonstigen Lasten und Aufwendungen.
4. Lieferungen Alle Sendungen (auch Rücksendungen) im Rahmen von Handelsgeschäften erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers . Die Firma holz … und mehr ist zu Teillieferungen berechtigt. Die volle Ausnutzung des Ladegewichts beziehungsweise der Ladefähigkeit des jeweiligen Transportmittels behält sich die Firma holz … und mehr vor. Der Lieferungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen der Firma holz … und mehr oder einer eingesetzten Spedition zu erreichen ist. Zufahrtswege müssen für einen Transport durch LKW mit einem maximalen Gesamtgewicht von 40 to zugelassen und geeignet sein. Die Lieferung darf mit befreiender Wirkung an jede anwesende Person aus dem Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgen. Sofern nicht seitens der Firma holz … und mehr eine ausdrücklich genaue Lieferzeit schriftlich mitgeteilt wird, handelt es sich bei sämtlichen Lieferangaben der Firma holz … und mehr um Circa-Angaben, die nicht verbindlich sind. Sämtliche Lieferangaben erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Firma holz … und mehr selbst fristgerecht beliefert wird. Sollte die Firma holz … und mehr eine Lieferung aufgrund von höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Kriegsereignissen oder unverschuldeter Betriebsstörungen sowohl im eigenem Betrieb als auch in Drittbetrieben nicht möglich sein, so verlängert sich die Lieferungsfrist, soweit eine Lieferzeit fest vereinbart wurde, um die Dauer der Verhinderung. Die Firma holz … und mehr behält sich vor, Liefermengen abweichend vom erteilten Auftrag um 15 % zu überschreiten oder zu unterschreiten. Im Falle einer entsprechenden Fehlmenge erfolgt eine entsprechende Abrechnung durch die Firma holz … und mehr . Bei einer Überschreitung von 15 % der Liefermengen ist der Empfänger zu einer Abnahme verpflichtet. Weiter ist der Empfänger zur Bezahlung dieser Überschreitung verpflichtet. Bei der Annahme von Kleinaufträgen ist die Firma holz … und mehr berechtigt, eine Mindestkostenpauschale in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist das Recht unbenommen, geringere Kosten der Firma holz … und mehr nachzuweisen. Die Liefergrenze bei privaten Kunden bei Palettenware ist die Bordsteinkante, bei einer losen Anlieferung mittels Silo LKW ist es die Kupplung in der Hauswand. Für Schäden am Lagerraum wird nicht gehaftet. Das Einblasen erfolgt, soweit möglich mit Absauggebläse, es kann kurzzeitig zu einem Differenzüberdruck von 0,2 bar kommen. Die Statik des Lagers hat dies zu berücksichtigen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in geeignete Behältnisse. Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Käufer. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden, an seinen Erfüllungsort geliefert zur ebenen Straße. Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße und sichere Befahrbare Zufahrt. Der Spediteur ist nicht verpflichtet die Ware direkt an den Lagerort zu transportieren. Wenn der Kunde einen weiteren Transport wünscht, so geht die Gewährleistung der Ware vom Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen bei Verschuldung durch den Kunden, befindet sich der Kunde im Verzug. Die Spedition wird die anfallenden Lagerkosten bzw. Transportkosten durch Leerfahrt dem Kunden in Rechung stellen.
5. Sicherungen Die von der Firma holz … und mehr gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür vorgesehenen Wechsel und Schecks das Eigentum der Firma holz … und mehr . Zahlungen werden auf die ältesten Forderungen der Firma holz … und mehr angerechnet. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt belieferten Waren, im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes, zu verarbeiten und zu veräußern, bzw. zur Erbringung einer Lieferung und Leistung zu verbrauchen. Im Falle der Veräußerung oder des Verbrauches zur Erbringung einer Lieferung und Leistung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer bereits im Voraus seine Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung oder der Erbringung der Lieferung und Leistung gegenüber den Endabnehmern an die Firma holz … und mehr abtritt. Soweit vom Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verarbeitet werden, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Verarbeitung für die Firma holz … und mehr erfolgt. In diesem Falle erwirbt die Firma holz … und mehr Eigentum an der neu hergestellten Sache gemäß § 950 BGB. Im Falle der Verarbeitung wird die Firma holz … und mehr Eigentümerin entsprechend des Anteils ihrer gelieferten Waren an der neu hergestellten Sache. Im Falle der Veräußerung der hergestellten Sache sind sich die Vertragsparteien einig, dass Entgeltforderungen des Käufers gegenüber den Endabnehmern für Lieferung und Verkauf der neu hergestellten Sache in Höhe des Wertes der gelieferten Sache im Voraus an die Firma holz … und mehr abgetreten wird. Der Käufer ist nicht berechtigt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die aus dieser neu hergestellten Sachen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Werden die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder neu hergestellten Sachen beim Käufer durch Dritte gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Käufer die Firma holz … und mehr sofort schriftlich zu benachrichtigen. Mit Vertragsabschluss tritt der Lieferungsempfänger seine Entgeltforderungen im Voraus ab, die Firma holz … und mehr nimmt diese Abtretung an. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder Weiterveräußerung der aus den von der Firma holz … und mehr gelieferten Waren neu hergestellten Sachen ist der Käufer auf Verlangen der Firma holz … und mehr verpflichtet, seine Entgeltforderungen gegen Endabnehmer einzeln nachzuweisen und den Endabnehmern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung verbunden, an die Firma holz … und mehr zu zahlen. Die Firma holz … und mehr ist ebenfalls berechtigt, den Endabnehmern die erfolgte Abtretung zwischen ihr und dem Käufer mitzuteilen und die Entgeltforderungen im eigenen Namen einzuziehen. Übersteigen die im Voraus abgetretenen Forderungen 20 % des gesicherten Anspruchs, so gibt die Firma holz … und mehr in dieser Höhe ihre Sicherheiten frei, wenn der Käufer zur Freigabe auffordert.
6. Zahlungen Die Rechnungen der Firma holz … und mehr sind als Vorauskasse zahlbar, soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Soweit die Firma holz … und mehr Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen entgegennimmt, so erfolgt die Annahme nur erfüllenshalber. Die Firma holz … und mehr ist allerdings nicht zur Annahme von Wechseln verpflichtet. Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma holz … und mehr berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten bei Privatkunden und 8% Punkten bei Geschäftskunden über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden jeweiligen Basiszins der EUZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von der Firma holz … und mehr anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Erfüllungswährung der Zahlungen an die Firma holz … und mehr ist der EURO.
7. Gewährleistungsbestimmungen Der Käufer hat die von der Firma holz … und mehr gelieferte Ware unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen von mehr als 15 %, Über- oder Unterschreitung oder Falschlieferungen binnen von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Firma holz … und mehr anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens aber vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anlieferung, schriftlich gegenüber der Firma holz … und mehr geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Firma holz … und mehr unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ihre Kosten eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen. Hierbei steht der Firma holz … und mehr ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Schlagen zwei Versuche der Ersatzlieferung oder Nachbesserung durch die Firma holz … und mehr fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung des Vertrages verlangen. Schadensansprüche des Käufers nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurden von der Firma holz … und mehr Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB bei der zu liefernden Ware zugesichert. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche vereinbart sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht als zugesichert. § 494 BGB ist ausgeschlossen. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers (z.B. aus Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiven Vertragsverletzung, unerlaubten Handlungen) sowohl gegenüber der Firma holz … und mehr als auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma holz … und mehr oder der genannten Personen. Soweit die Firma holz … und mehr zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist der Schaden durch den Käufer nachzuweisen.
8. Rücktritt Werden der Firma holz … und mehr nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditfähigkeit / -würdigkeit des Käufers betreffen und herabmindern, so ist die Firma holz … und mehr zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist nach der Rücktrittserklärung der Firma holz … und mehr verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herauszugeben. Im Falle der Verarbeitung ist der Käufer ebenfalls verpflichtet, die neu hergestellte Sache nach Aufforderung durch die Firma holz … und mehr an diese herauszugeben. Im Falle des Rücktritts ist die Firma holz … und mehr berechtigt, 10 % des vereinbarten Preises für die Lieferung als Aufwendungsersatz zu verlangen. Es steht dem Käufer frei, niedrigere Aufwendungen seitens der Firma holz … und mehr nachzuweisen. Die Firma holz … und mehr ist weiter zum Rücktritt berechtigt, wenn sie zur Abwicklung des Vertrages ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, aber vom Lieferanten nicht fristgerecht beliefert wird. In diesem Falle erklärt die Firma holz … und mehr den Rücktritt unverzüglich, sofern sie von ihrem Rücktrittsrecht gegenüber dem Käufer Gebrauch machen will. Sollte der Firma holz … und mehr aufgrund der unter 4. genannten unverschuldeten Leistungsverzögerungen eine Lieferung nicht möglich sein, so ist die Firma holz … und mehr ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
9. Annahmeverzug Nimmt der Käufer die von der Firma holz … und mehr gelieferten Waren nicht an, so hat die Firma holz … und mehr während des Annahmeverzuges des Käufers nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Gattungsschulden geht mit Annahmeverzug die Leistungsgefahr auf den Käufer über. Entstehen der Firma holz … und mehr wegen Nichtabnahme des Kunden Schadenersatzansprüche, werden 25 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz geltend gemacht. Der geltend gemachte Schadenersatz betrifft mindestens die enstandenen Lieferkosten für den Hin und Rücktransport der vom Käufer bestellten Sache sowie zuzüglich 10% des Warenwertes als Bearbeitungspauschale der Stornierung. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist nachzuweisen.
10. Pfändungen Der Käufer hat Pfändungen und Zwangsvollstreckungen Dritter, bezogen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder aus diesen neu hergestellten Sachen, unverzüglich der Firma holz … und mehr mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum der Firma holz … und mehr hinzuweisen.
11. Änderungen Werden die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarungen von der Firma holz … und mehr teilweise abgeändert, so bleiben die übrigen Bedingungen gültig. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen sowie der Gerichtsstand ist Hof/Saale. Für jegliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und anzuwenden